Unsere Börsenordnung.

1.0 Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels Wärmeakkus oder Flaschen temperiert werden müssen.

1.1 Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort (Stand des Verkäufers oder Raum für die Lagerung verkaufter Tiere) verbracht werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Alle Tier können kostenlos an der Information zur Aufbewahrung abgegeben werden.

2.0 Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein:

  • a) Name des Verkäufers
  • b) wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres
  • c) Verbreitungsgebiet
  • d) Herkunft: Wildfang / Nachzucht
  • e) Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage 1)
  • f) zu erwartende Endgröße
  • g) Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt
  • h) bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung
  • i) Der Anhang Deklaration sollte verwendet werden, um eine ausreichende und fehlerfreie Deklaration sicherzustellen

2.1 Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.

3.0 Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein

4.0 Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.

5.0 Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.

6.0 Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.

7.0 Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten):

  • a) ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
  • b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
  • c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen. Sie muss bei – Echsen und Amphibien mindestens das 1,5 Fache der Kopf-Rumpf-Länge – bei Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und – bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.

8.0 Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßlern.

9.0 Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.

10.0 Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG – VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG – VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.

10.1 Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein- Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.

10.2 Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten. Benutzen Sie bitte nach Möglichkeit das ausdruckbare Formular.

10.3 Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.

10.4 Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

10.5 Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki(Geierschildkröte)dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.

11.0 Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde ist nicht erlaubt.

12.0 Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt.

13.0 Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen.

14.0 Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden.

15.0 Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.

16.0 Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die Besatzdichte von Futtertieren muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben muss.

17.0 Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen- oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens verboten.

– Besondere Auflagen für Anbieter von Gifttieren –

18.0 An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tiere nicht ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Des Weiteren ist Personen unter 18 Jahren das betreten des Gifttierraumes untersagt.

19.0 Das Rauchen ist in allen Räumen, in denen Tiere ausgestellt werden, untersagt.

20.0 Das Handhaben von Tieren im Giftraum ist untersagt.

21.0 Die Behältnisse in denen giftige Tiere angeboten werden, müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen, z.B. durch Herunterfallen, ausreichend gesichert sein.

22.0 Erworbene Gifttiere dürfen nicht über das weitere Börsengelände mitgeführt werden, sondern müssen an der dafür vorbestimmten Stelle abgegeben werden. Der Verkäufer hat den Käufer hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

23.0 Aussteller, deren Tierhaltung behördlicherseits erheblich beanstandet wird, werden von der nächsten Börse ausgeschlossen. Im Einzelfall entscheidet darüber ein Vertreter der zuständigen Behörde.

24.0 Das Auslegen oder in jeglicher Art verbreiten von Werbematerialen auf dem Gelände ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.